Startseite | Sitemap | Links | Kontakt | Disclaimer

Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

1

Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

"Förderverein der Sekundarschule "Johann Christian Reil"/ "Wittekind" e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



2

Zweck, Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten Ziele und Aufgaben verwirklicht:

(a) Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Tätigkeiten und Projekte;
(b) Unterstützung von Ganztagsangeboten und bei der Profilierung der Sekundarschule „Johann Christian Reil"/ "Wittekind" zu einer Ganztagsschule;
(c) Hilfe bei der Entwicklung von Schultraditionen;
(d) Förderung der Kooperation zwischen der Sekundarschule „Johann Christian Reil"/ "Wittekind" und dem Schulumfeld, gemeinsamer Aktivitäten der Schule mit Vereinen, Initiativen bzw. Einrichtungen der Jugend-, Sozial-, Bildungs-, Umwelt- und Kulturarbeit.



3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zugunsten der von ihm verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden. Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

4

Begründung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

(a) Natürliche Personen;
(b) Juristische Personen;
(c) Personengemeinschaften.



2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich die Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter, fällige Beiträge zu begleichen.

3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.



5

Ehrenmitglieder

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.



6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.

3. Die Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens vier Wochen liegen. Darüber hinaus ist eine Streichung zulässig, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für die zwei vorangegangenen Jahre nicht entrichtet hat. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied an die von ihm dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift bekannt zu geben.

4. Über einen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, dass das Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

5. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss nach Ziff. 3 und 4 kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.



III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7

Beitrag

1. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund teilweise oder ganz erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.



8

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.



IV. Vereinsorgane

9

Organe

Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) der Beirat



10

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand auch die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Festlegung deren Tagesordnung rechnet.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt endet mit der Wahl der Nachfolger oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand das Amt kommissarisch durch ein weiteres Mitglied besetzen. Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes beschränkt sich auf die Amtsdauer der übrigen Vorstände.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters. Die Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf können in einer Geschäftsordnung, die durch Vorstandsbeschluss erlassen wird, geregelt werden. Die Einberufung des Vorstandes bedarf keiner bestimmten Ladungsform.



11

Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die Stellvertreter gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes im Innenverhältnis kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Geschäftsführung befugt.



12

Beirat

Die Schulleitung, der Elternrat und der Schülerrat entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter nach eigenem billigen Ermessen in den Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen. Die Vertreter sind berechtigt, vom Vorstand angehört zu werden. Der Vorstand kann den Beirat im Ganzen oder einzelne Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.



V. Mitgliederversammlung

13

Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

1. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen.

3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied den Verein schriftlich oder auf elektronischem Weg bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder durch Übergabe an ein Kind des Mitglieds erfolgt.

4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

(a) Geschäftsbericht des Vorstandes;
(b) Kassenbericht;
(c) Bericht der Kassenprüfer;
(d) Entlastung des Vorstandes.

5. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung erstellen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Änderungen des Beitrags oder der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand der Ergänzung der Tagesordnung sein.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, erforderlichenfalls von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses beantragt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch den Vorstand.



14

Stimmrecht

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr überschritten haben. Bei Beschlüssen über Beiträge und Umlagen sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung und die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig. Soweit das Stimmrecht nicht von einem Ehegatten des Mitgliedes wahrgenommen wird, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen muss.

3. Die Abstimmung erfolgt mit Ausnahme der Vorstandswahl mit Handzeichen. Auf Entscheidung des Versammlungsleiters oder auf Verlangen von mindestens acht anwesenden Mitgliedern ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.

4. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.

5. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Stimmenenthaltungen rechnen nicht mit. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.

6. Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes sowie Ergänzungen der Tagesordnung nach § 13 Ziff. 5 bedürfen einer 2/3- Mehrheit, die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.



15

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis mindestens einmal jährlich zu berichten.

3. Das Amt eines Kassenprüfers endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit der Wahl in den Vorstand.



VI. Auflösung des Vereins

16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle (Saale) zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung der Schüler an der Sekundarschule Wittekind Halle zu.

VII. Gerichtsstand

17

Gerichtsstand des Vereins ist Halle (Saale).

Die Satzung wurde am 12.Juli 2003 beschlossen.